Konkret ging es darum, dass das Land Nordrhein-Westfalen auf Antrag von Amazon am 3. und 4. Adventssonntag 2015 die Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern bewilligt hatte – mit der Begründung, dass besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Andernfalls drohe ein Überhang von ungefähr 500.000 unbearbeiteten Bestellungen bis Weihnachten, so die Argumentation des Unternehmens, wie das Bundesverwaltungsgericht gestern noch einmal festhielt.
Auf die Klage der Gewerkschaft Ver.di hin hatten sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf 2018 als auch das Oberverwaltungsgericht Münster 2019 festgestellt, dass die Genehmigung rechtswidrig gewesen sei. Daraufhin hatten sowohl Amazon als auch das Land Nordrhein-Westfalen Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Das Gericht bestätigte gestern die Rechtwidrigkeit und begründete: "Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein. Auf solche innerbetrieblichen Umstände war aber der Bedarf für die beantragte Sonntagsarbeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückzuführen. Ursächlich war nicht schon der saisonbedingt erhöhte Auftragseingang. Die Lieferengpässe wurden vielmehr maßgeblich durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft 2015 eingeführte Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt."