Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat am 19. November den Bundesrat passiert. Mit der Novelle sind auch nach dem Auslaufen der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25. November bundesweit einheitliche Corona-Schutzvorkehrungen möglich. Das Gesetz ist am 24. November in Kraft getreten und soll bundesweit bis zum 19. März 2022 gelten. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.
- Damit tritt am 24. November auch die angekündigte 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz und die wiedereingeführte Angebotspflicht für das Homeoffice in Kraft.
Regelungen, die für die Buchbranche wichtig sind, hat der Landesverband Nord im Börsenverein zusammengefasst – sowie was die Bund-Länder-Runde vom 18. November beschlossen hat:
1. Änderung der Infektionsschutzgesetzes
3G am Arbeitsplatz
Arbeitnehmer, die bei der Arbeit mit Menschen in Berührung kommen oder auch nur kommen könnten, müssen geimpft oder genesen sein oder sich täglich testen lassen. Die Arbeitnehmer müssen den entsprechenden Nachweis vorlegen, der Arbeitgeber ist zur Kontrolle und Dokumentation verpflichtet (gilt ab 24. November)
Beschäftigte, die sich weigern, müssen, sofern möglich, im Homeoffice arbeiten oder anderswo ohne Kontakt mit Kunden eingesetzt werden. Eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder die Kündigung in letzter Konsequenz sind in diesem Fall auch denkbar.
Zwei Tests in der Woche müssen weiterhin vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, für die weiteren Tests ist der Arbeitnehmer verantwortlich.
Homeoffice-Pflicht
Beschäftigte mit "Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten" muss Homeoffice wieder ermöglicht werden – es sei denn, betriebliche Gründe schließen dies aus. Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen. Ausnahmen gibt es, wenn die Arbeit zu Hause nicht möglich ist.
- Das Bundesarbeitsministerium hat zur Homeoffice-Pflicht ein umfangreiches FAQ veröffentlicht.
Verlängerung der wirtschaftlichen Hilfen, darunter Überbrückungshilfe III plus, erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld, erhöhte Krankentage zur Betreuung von Kindern werden bis zum 31. März 2022 verlängert.
3G in Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs (gilt ab 24. November).
Die Bundesländer legen weiterhin fest, auf Grundlage der in der Ministerpräsidentenkonferenz verabschiedeten Kriterien:
- Abstandsgebote,
- Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum,
- Masken- und Testpflicht, 3G und 2G-Zugangsregelungen
- Beschränkung von Personenzahlen und Auflagen in Geschäften, bei Veranstaltungen, Märkten, Versammlungen, in Betrieben und Einrichtungen, der Gastronomie oder Hotellerie
- Betriebsschließungen im Einzelfall
Nicht mehr vorgesehen sind flächendeckende Schließungen und Verbote.
2. Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz von 18. November
(die Beschlüsse wurden beim Bund-Länder-Treffen am 2. Dezember verschärft, siehe oben)
Unter anderem wurde die Hospitalisierungsrate als neuer Richtwert festgelegt:
Bei einem Schwellenwert über 3 wird landesweit 2G eingeführt. Dann haben nur noch Geimpfte und Genese "Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen". Die Kontrolle der Nachweise liegt in der Verantwortung der Veranstalter/ Betreiber.
Bei einem Wert über 6 gilt flächendeckend 2G plus. Hier müssen auch Geimpfte und Genesene einen aktuellen Test nachweisen.
Ab einem Wert von 9 können weitergehende Maßnahmen ergriffen werden.
Eine flächendeckende Schließung des Einzelhandels ist nicht vorgesehen.