Gesetzentwurf zur "Bundes-Notbremse"

Buchhandlungen ausgenommen

20. April 2021
Redaktion Börsenblatt

Die Bundesregierung hat die bundesweite Notbremse beschlossen. Beim Einzelhandel soll der Buchhandel weiterhin zu den Ausnahmen zählen. Bundestag und Bundesrat müssen den Entwurf zur Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes allerdings noch verabschieden. Update: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 19. April.

Update, 20. April: Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 19. April sieht einige Ergänzungen zum Gesetzentwurf vor, die wir im folgenden Text mit "NEU" kennzeichnen. Dabei geht es etwa um Click & Meet sowie Click & Collect.

Der esrte Entwurf war am 13. April in der "Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD" für den Gesetzesentwurf und dem Entwurf hervor, beides liegt dem Börsenblatt vor. Durch die sogenannte "Bundes-Notbremse" sollen künftig in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 100 bundesweit dieselben Corona-Regeln gelten. Den Gesetzentwurf hat die Bundesregierung am 13. April in einer Kabinettssitzung beschlossen.

Zudem soll die Bundesregierung ermächtigt werden, zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Die Rechtsverordnungen seien an die Überschreitung einer Inzidenz von 100 geknüpft.

Am Mittag erläuterte Bundeskanzlerin Angela Merkel in einem Statement (per Livestream) den Gesetzentwurf. Die "bundeseinheitliche Notbremse" sei "überfällig" gewesen, so die Kanzlerin, die erneut auf die ernste Lage verwies. Die "Notbremse" werde automatisch greifen. Die Maßnahmen sind im neu eingefügten § 28b Infektionsschutzgesetz formuliert. Der geplante Beschluss werde jetzt zunächst den Regierungs-Fraktionen vorgelegt, so die Kanzlerin.

Der geplanten Novelle des Infektionsschutzgesetzes müssen noch Bundestag und Bundesrat verabschieden. Da es ein Einspruchsgesetz ist, die Länder also nicht explizit zustimmen müssen, könnte das bis Mitte / Ende kommender Woche geschehen. Das Gesetz dann auch in Kraft treten.

"Bundes-Notbremse": Buchhandel bleibt offen - aber weniger Kunden erlaubt

So soll die bundeseinheitliche Notbremse laut "Formulierungshilfe" funktionieren: Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so sollen dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche verhältnismäßige Maßnahmen gelten.

  • Bei einer stabilen Inzidenz von unter 100 seien weiterhin die Länder zuständig.

Für den Einzelhandel sieht der Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Falle der "Bundes-Notbremse" vor: 

  • Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt.
  • NEU: Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist zulässig, eine Ansammlung von Kunden ist zu vermeiden.
  • NEU: Bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, ist auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher ist als ein Kunde oder eine Kundin je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Weiter ist ein negatives Ergebnis innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests nachzuweisen. Die Kontakdaten der Kund*innen müssen aufgenommen werden.

Ausnahmen: Der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte dürfen geöffnet bleiben.

Bedingungen für die Geschäfte, die zu den Ausnahmen zählen:

  • Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
  • Für die ersten achthundert Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche muss eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Verkaufsfläche von achthundert Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten werden.
  • Kundinnen und Kunden muss es unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten.
  • in geschlossenen Räumen ist von jeder Kundin und jedem Kunden jeweils eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Atemschutzmaske zu tragen.

Aber: Sofern Maßnahmen in einem Land strenger (als der Katalog des § 28b; dort ist etwa die Öffnung im Einzelhandel geregelt) sind, so sollen diese fortgelten, so die Formulierungshilfe. Was würde das für die drei Bundesländer bedeuten, in denen Buchhandlungen nicht mehr den Geschäften des täglichen Bedarfs zugerechnet werden?

Eine Ausgangssperre soll bei der "Bundes-Notbremse" zwischen NEU: 22 Uhr (zunächst vorgesehen: 21 Uhr) und 5 Uhr gelten. Dann dürften die Wohnungen nur in Ausnahmefällen verlassen werden.

Wann soll die "Bundes-Notbremse" jeweils enden?

Hierzu heißt es im Entwurf: "Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, so tritt dort ab dem übernächsten Tag die Notbremse außer Kraft."

NEU: Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage.

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