Und gibt es künftig für Rechteinhaber die Möglichkeit, die Nutzung durch KI von vornherein auszuschließen?
Sänger: Sie stellen die schwierige Frage nach der Reichweite der TDM-Schranke. Zur Erklärung: Grundsätzlich bedarf die Nutzung eines Werkes für das Training einer KI der Zustimmung des Rechteinhabers, da hierfür eine Vervielfältigung erforderlich ist. Die Regelungen zum Text- und Data-Mining (TDM), die im Zuge der Umsetzung der letzten Urheberrechtsrichtlinie Eingang in das Urheberrechtsgesetz gefunden haben, ermöglichen besagtes TDM zu wissenschaftlichen Zwecken ohne Zustimmung und stellen es zu anderen (auch kommerziellen) Zwecken unter den Vorbehalt, dass ein Werk genutzt werden darf, wenn nicht ausdrücklich ein Nutzungsvorbehalt ("Opt-Out") erklärt wurde. Was aber im KI-Bereich genau unter TDM fällt, ist umstritten. Wir sind der Meinung, dass KI, die mehr tut als Muster oder Trends zu erkennen bzw. Prognosen etwa über die Faltung von Proteinen zu treffen, sondern selbst Outputs wie Texte, Bilder, Filme oder Software-Code generiert – also „generative“ KI – nicht durch die TDM-Regeln gedeckt ist. Das sehen die KI-Unternehmen naturgemäß anders, und letztgültig lässt sich das nur durch eine Entscheidung des EuGH klären. Bis zu einer solchen Klärung müssen Rechteinhaber:innen damit rechnen, dass KI-Entwickler zumindest versuchen, sich auf die TDM-Schranke zu berufen. Deshalb ist die vorsorgliche Erklärung eines Nutzungsvorbehalts sinnvoll, wenn man nicht möchte, dass eigene Werke zum kommerziellen KI-Training verwendet werden. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten, über die der Börsenverein beispielsweise in einem FAQ informiert. Eine Empfehlung für die technische Umsetzung eines solchen Nutzungvorbehalts wird gerade von der IG Digital vorbereitet und auf der Jahrestagung der IG im Juni vorgestellt.