Damit bleibt die entsprechende Vorschrift der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft, wie der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim der Presse mitteilt. Der 1. Senat des Gerichts begründet die Ablehnung des Eilantrags mit dem Ziel der Verordnung, Kontakte in den Innenstädten zu reduzieren: Wie die Ladenschließungen selbst diene das Verbot des Abholservice gerade auch im Hinblick auf Weihnachtseinkäufe dazu, ein erhöhtes Besucheraufkommen in den Innenstädten und das damit verbundene Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Personen zu unterbinden, so das Gericht.
Diese Einschränkung sei für die geschlossenen Läden zwar eine erhebliche Erschwerung, aber im Hinblick auf die sehr prekäre Infektionslage zumutbar, zumal viele Geschäfte, insbesondere Buchläden bereits Onlineshops und die weiterhin erlaubten Lieferdienste eingerichtet hätten. Dies gelte auch für die klagende Buchhandlung aus dem Landkreis Böblingen. Da sie einen eigenen Onlineshop mit Lieferservice bereits betreibe, sei ihre Befürchtung, die Kunden könnten zu den "konkurrierenden Größen des Online-Versandhandels" abwandern, nicht fundiert.
Die Buchhandlung Aegis selbst hat die Fortdauer des Verbots auf Ihrer Website bestätigt, sieht sich aber gut gerüstet: "Kein Problem – wir liefern im Stadtgebiet Ulm/ Neu-Ulm kostenlos. Lieferzeit ca. 1-2 Tage. Und weltweit natürlich mit der Post." Wer über den Onlineshop bestellt, kann zudem die Option "lokaler Lieferservice" wählen. Wie berichtet hatte auch die Buchhandlung Aegis einen Eilantrag gestellt; die Entscheidung sollte heute bekanntgegeben werden.
Den vollständigen Text der Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg können Sie hier lesen.