Recht

Was sich gegen Adressbuchschwindel tun lässt

17. Mai 2011
von Börsenblatt
Die Aufforderung, einen Adressbucheintrag zu aktualisieren, ist nicht selten ein Täuschungsversuch. Vorsicht ist geboten! Rechtsanwalt Adil-Dominik Al-Jubouri, Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Börsenvereins, weist auf Gefahren hin und gibt Tipps für den richtigen Umgang mit solchen Schreiben.

Es gehört zum geschäftlichen Alltag, eingehende Post zu bearbeiten und zu beantworten. Bisweilen findet man hierbei Schreiben (oder E-Mails), deren Charakter sich nicht auf Anhieb erschließt und – legt man die Absicht der Versender zugrunde – auch nicht erschließen soll. Immer wieder kommt es vor, dass Absender derartiger Schreiben durch gezielte Irreführung oder Täuschung an Aufträge zur Schaltung von Anzeigen in Adressbüchern, Messe- oder sonstigen Branchenverzeichnissen gelangen wollen. Hierzu werden Serienbriefe massenhaft an Verlage oder Buchhändler versendet. Diese Schreiben erwecken den Eindruck, dass es sich zum Beispiel um Auftragsbestätigungen, Korrekturabzüge, Rechnungen (oftmals mit ausgefülltem Überweisungsträger) oder um Eintragungen in Register handelt.

Der Empfänger wird also etwa über die Kostenpflichtigkeit eines Angebots getäuscht, weil sich der Preis erst im Kleingedruckten befindet. Oder es soll der Eindruck erzeugt werden, der Empfänger würde ein bereits geschlossenes Geschäft dem Inhalt nach noch einmal bestätigen; oder er glaubt, eine Rechnung bezahlen zu müssen. Gerade bei Eintragungen in Register werden die Schreiben so gestaltet, dass beim Empfänger der Eindruck erzeugt wird, es handele sich dabei um ein amtliches Register und er sei zur Eintragung verpflichtet. Teilweise wird dazu aufgefordert, die bereits mit Namen und Anschrift der jeweiligen Empfänger ausgefüllten Formulare zu korrigieren und zurückzusenden ("Korrekturabzüge").

Die Versender derartiger Schreiben spekulieren darauf, dass im Alltagsgeschäft des Empfängers der wahre Inhalt eines solchen Schreibens nicht zutreffend erkannt wird. In der Praxis kommt es häufiger vor, dass Angestellte im Empfängerunternehmen meinen, bestimmte Formulare ausfüllen und zurückschicken zu müssen oder Rechnungen – ohne nähere Prüfung – zur Zahlung anweisen. Hier kommt ein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung dann durch die vorgenommene Zahlung zustande.

Ein wirksamer Vertrag? Wird ein entsprechendes Schreiben unterzeichnet und zurückgesendet, stellt sich die Frage, ob hierdurch eine Zahlungsverpflichtung tatsächlich begründet wird. Dabei kommt es stets auf den Gesamteindruck an, den das Ausgangsschreiben beim Empfänger hervorruft. Ist es irreführend gestaltet und verkennt der Empfänger daher, dass er bei Rücksendung eine zu einem (kostenpflichtigen) Vertrag führende Erklärung abgibt, kann diese Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums angefochten werden. Wird unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung oder des Irrtums die Erklärung angefochten, ist sie rechtlich gesehen aus der Welt geschafft, sodass ein wirksamer Vertrag nicht besteht.

Soll ich zahlen? Jedes Schreiben ist sorgsam dahingehend zu würdigen, ob hier eine Täuschung vorliegt oder nicht. Oftmals können im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung Argumente zusammengetragen werden, mit denen eine Irreführung oder Täuschung begründet werden kann. Ist dies der Fall und hat man seine Erklärung daraufhin angefochten, muss man auch nicht zahlen. Hier sollte man sich darauf einstellen, dass man noch mehrfach – in vielfach drastischen Worten – zur Zahlung aufgefordert werden wird. Nicht selten treten hier Inkassobüros auf den Plan, die mit teuren Gerichtsverfahren drohen. Es ist jedoch eher selten, dass hierauf tatsächlich Zahlungsklage eingereicht wird, weil die mahnenden Unternehmen die Erfolgsaussichten eines solchen Prozesses selbst nicht mit abschließender Gewissheit einschätzen können. Ein gewisses Prozessrisiko verbleibt allerdings angesichts der schwer abschätzbaren Würdigung des Gerichts auch auf Seiten desjenigen, der auf Zahlung in Anspruch genommen wird.

Wie kann ich mich schützen?

  • Legen Sie fest, wer für Eintragungen in Verzeichnisse aller Art verantwortlich ist
  • Fechten Sie Ihre Erklärung unverzüglich an, wenn Sie die Irreführung / Täuschung bemerken
  • Versenden Sie die Anfechtungserklärung per Einschreiben mit Rückschein
  • Fordern Sie den Absender auf, Ihnen zukünftig keinerlei Angebote mehr zu unterbreiten
  • Sollten Sie Opfer einer solchen Masche werden, wenden Sie sich an die Rechtsabteilung des Börsenvereins (069 / 1306-314 oder rechtsabteilung@boev.de)

Adil-Dominik Al-Jubouri