Nach Klage gegen Open Access-Satzung

Verfassungsgericht soll Landeshochschulgesetz prüfen

7. November 2017
von Börsenblatt
Das baden-württembergische Verwaltungsgericht in Mannheim hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das Landeshochschulgesetz in puncto Open Access verfassungskonform sei. Das teilten die Mannheimer jetzt mit.

Das Mannheimer Verwaltungsgericht hat Ende September große Bedenken geäußert, ob das baden-württembergische Landeshochschulgesetz in Sachen Open Acess verfassungskonform sei. 17 Hochschullehrer hatten gegen die Universität Konstanz geklagt, die mit ihrer "Satzung zur Ausübung des Zweitveröffentlichungsrechts" wissenschaftliche Arbeiten auf dem Uni-Publikationsserver kostenlos freischalten will. Die Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes muss jedoch das Bundesverfassungsgericht feststellen. (siehe Archiv).

Laut aktueller Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs hat dieser mit Beschluss vom 26. September dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 44 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG verstößt. Im Landeshochschulgesetz heißt es unter anderem an der betreffenden Stelle: "Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind."

Nach der Überzeugung des Mannheimer Verwaltungsgerichts hat das Land keine Befugnis, den Hochschullehrern eine Zweitveröffentlichungspflicht aufzuerlegen. Der Abschnitt im Landeshochschulgesetz sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Nach Art. 71 GG haben im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. Eine Ermächtigung in einem Bundesgesetz für den Erlass des § 44 Abs. 6 LHG gebe es nicht. Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG habe der Bund für das Gebiet des Urheberrechts die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Das LHG treffe unter dem genannten Abschnitt jedoch eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts, so die Ansicht des Verwaltungsgerichts. Mit dem Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, das zum 1. März 2018 in Kraft tritt, habe es der Bundesgesetzgeber zudem unternommen, die Bildungs- und Wissenschaftsschranke des Urheberrechts neu zu strukturieren.

Das in der Begründung des Gesetzentwurfs angesprochene öffentliche Interesse an der Wissenschaftsverbreitung ("Open-Access-Gedanke") bilde einen Gegenstand, der typischerweise gerade im Urheberrecht von Bedeutung sei und dort auch behandelt werde.

Mit dem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 26. September 2017 sei zugleich das Normenkontrollverfahren gegen die Satzung der Antragsgegnerin ausgesetzt worden.