Interview mit Arbeitsrechtler Alexander Bredereck zum Mindestlohn

"Ob Praktikant oder Volontär ist vollkommen nebensächlich"

16. Juli 2015
von Börsenblatt
Fachanwalt Alexander Bredereck ist der Ansicht, dass auch Volontären ab Januar zumindest der Mindestlohn zusteht. Im Interview mit dem Börsenblatt warnt er Verlage und Medienhäuser ausdrücklich davor, "verkappte Arbeitsverhältnisse" unter der Kategorie "Ausbildung" laufen zu lassen. Im Extremfall wäre hier der Mindestlohn noch zu gering angesetzt, meint der Rechtsexperte.
Ab nächstem Jahr müssen freiwillige Praktika über drei Monaten Dauer mit wenigen Ausnahmen mit dem Mindestlohn vergütet werden. Unsicherheit herrscht bei den Volontariaten. Sind die Volos der Medien- und Buchbranche rechtlich wirklich nicht definiert?So ist es. Das Volontariat ist kein gesetzlich definierter Begriff. Man muss tatsächlich immer den Einzelfall prüfen. Das ist ähnlich wie beim ebenfalls fragwürdigen Praktikantenbegriff: Auch hier sind ausdrücklich nur Orientierungspraktika und Pflichtpraktika im Studium Ausnahmen vom Mindestlohn. Ab Jahresbeginn muss jede Art Praktikum über drei Monate Dauer, das kein Pflichtpraktikum ist, mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro vergütet werden. Vorausgesetzt natürlich, dass es sich denn überhaupt um eine Ausbildung handelt.

Das bedeutet? Bereits in der Vergangenheit war es so, dass im Einzelfall unterschieden wurde, ob Praktika und Volontariate tatsächlich Ausbildungen oder verkappte Arbeitsverhältnisse waren. Stichwort: Generation Praktikum. Schon heute gilt hier eigentlich das Arbeitsrecht, auch wenn es in den meisten Fällen in der Praxis nicht angewandt wurde.

Bevor wir darauf kommen: Welche Anhaltspunkte gibt es für ein Ausbildungsverhältnis? Die wichtigste Frage ist: Dient das Verhältnis in erster Linie der Ausbildung des Volontärs bzw., des Praktikanten oder der Einreihung in den Betrieb, der Erbringung von Arbeitsleistung? Man denke an Kolonnen von Praktikanten in manchen Redaktionen. Indizien für Ausbildungsverhältnisse sind detaillierte Ausbildungspläne und Tarifverträge – aber bei der Prüfung geht es um die tatsächliche Durchführung von Praktika und Volontariaten im Unternehmen. Den Arbeitsalltag des individuellen Praktikanten oder Volontärs, wenn Sie es so wollen. Alles andere, insbesondere die Bezeichnung als Praktikum oder Volontariat, ist nebensächlich.

Wie könnte so ein Fall in der Praxis aussehen? Ein Extrembeispiel wäre ein monatelanges Praktikum als Regalbefüller im Supermarkt. Nach meinem Ermessen kann es nur drei Tage dauern, zu lernen wie man Milchtüten einräumt. Vor Gericht könnte dieser „Praktikant" sich mit sehr guten Erfolgschancen darauf berufen, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht. Liegt seine Vergütung mehr als ein Drittel unter dem ortsüblichen Lohn eines angestellten Regalbefüller, stünde ihm statt der Praktikumsvergütung der branchenübliche Lohn zu. Weitere Rechte wie der reguläre Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten dann auch für ihn. Bei komplexeren Tätigkeiten ist es für Unternehmen in meinen Augen sehr riskant, Volontäre längere Zeit künftig unter dem Mindestlohn zu vergüten.

Was würden Sie Unternehmen raten? Ich kann Unternehmen nur raten, alles sein zu lassen, was im Bereich der Grauzone angesiedelt ist und gleich ein ordentliches Arbeitsverhältnis zu schaffen. Die Kalkulation mancher Unternehmen, dass neun von zehn Arbeitnehmern sich nicht gegen oben genannte Arbeitsbedingungen wehren, dürfte künftig wohl nicht mehr aufgehen: Für den Arbeitnehmer, der gegen das Unternehmen vorgehen will, wird es nach meinem Ermessen durch das Mindestlohngesetz erheblich leichter, sich gegen oben beschriebene Verhältnisse zu wehren. Richtig und falsch gibt es hier aber wie bereits angedeutet nicht: Denn noch kann niemand absehen, was die Rechtsprechung aus dem Thema Mindestlohn in diesem Bereich machen wird. Auch als Fachanwalt kann man es nur erahnen. Die ganze Definition des Arbeitnehmerbegriffes, ohnehin eine Art Steinbruch, aus der sich jeder (Arbeitsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte) das kratzt, was er gerade zu brauchen scheint, wird noch diffuser.

Ein Blick auf die Stellenbörsen zeigt, dass erste Unternehmen sechsmonatige Praktika nun in Volontariat umbenennen. So wird der Mindestlohn umgangen. Ist dieser Trick legal? Es ist egal, wie sie das Baby nennen, denn arbeitsrechtlich gibt es das Volontariat ja nicht. Nur weil Sie ein Praktikum jetzt Volontariat nennen, ändert sich rechtlich gesehen rein gar nichts. Eine Umbenennung hat aus juristischer Perspektive allenfalls einen Indizcharakter. Aus meiner Sicht kommen Unternehmen auch bei Volontariaten nicht um den Mindestlohn herum: Denn auch bei Praktika sind vom Gesetzgeber ja nur Pflichtpraktika, studienbegleitende Praktika und Orientierungspraktika bis zu drei Monaten vom Mindestlohn ausgenommen.

Volontäre, die selbstständig im Betrieb voll mitarbeiten, verdienen nach Ihrer Ansicht zumindest den Mindestlohn. Sie haben angedeutet, dass in dieser Grauzone aber das Risiko für Unternehmen wächst, die den Nachwuchs nicht ausbilden, sondern voll mitarbeiten lassen. Schon bisher sind nach meinem Dafürhalten viele Unternehmen sehr risikofreudig vorgegangen, wenn sie Personen als „Praktikanten" oder „Volontäre" in den normalen Arbeitsbetrieb eingegliedert haben. Das könnte sich als Bumerang erweisen. Bisher musste der Praktikant beweisen, dass er de facto Arbeitnehmer ist, dem aber der branchenübliche Lohn vorenthalten wird. Zu klagen wird für ihn jetzt deutlich attraktiver, denn er kann hoffen, zumindest den Mindestlohn zu erstreiten. So ist es auch beim Volontariat: Wenn in diesem Fall ein Gericht also feststellt, dass der Volontär wie ein regulärer Arbeitnehmer geführt wird, was wohl kein Einzelfall ist, dann könnte sogar der Mindestlohn sittenwidrig sein: Liegt die Vergütung eines solchen Volontärs um Drittel niedriger als orts- und branchenüblich, kann der Volontär nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein branchenübliches Gehalt verlangen, so wie im Falle des Regalbefüllers.

 

Alexander Bredereck ist Partner der Anwaltskanzlei Bredereck Willkomm.

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