Demnach soll der Kindle Store um eine Kategorie für gebrauchte E-Books erweitert werden. Beim Verkauf eines E-Books solle ein Teil des Erlöses an den Rechteinhaber fließen, so goodereader.com. Verleger würden also vom Verkauf profitieren, was bei der Veräußerung gebrauchter physischer Bücher nicht der Fall ist.
Sobald ein Kunde sein bei Amazon gekauftes E-Book weiterverkauft, verschwindet es vom Benutzerkonto und ist auf dem Kindle oder in der Kindle Cloud nicht mehr zugänglich. Das E-Book wird dann auf das Konto des neuen Nutzers übertragen, der es auf Kindle-Lesegeräten oder über die Kindle-App lesen kann. Noch ist offen, ob der parallel auch in den USA eingereichte Patentantrag genehmigt wird.
Wichtig erscheint mir nur, dass die Buchbranche nicht die Fehler der Musikindustrie wiederholen sollte, indem sie den Kunden gängelt.
Viele Angebote im ebook-Bereich sind unatrraktiv. Und anschließend wird die fehlende Akzeptanz der Kunden als Indiz genommen, dass sie gar keine ebooks erwerben möchten. Da halte ich für fatal. Diese Einstellung fördert geradezu den nicht legalen Datenaustausch an den rechteinhabern vorbei.
" Beim Erwerb eines E-Books durch den Kunden wird kein Eigentum oder ein eigentumsähnliches Recht übertragen, sondern nur eine Lizenz erteilt."
Siehe http://www.boersenblatt.net/546144/. Seitdem hat sich an der Rechtslage nichts geändert und es gibt keinen Grund, mich dafür zu prügeln.
Ob ausgerechnet das Börsenblatt in dieser Sache rechtliche Instanz ist, nun ja...
Sei es drum. Darauf kommt es nicht an, vielmehr auf das Gängeln der Kunden.
Daß man ebooks nicht kauft, weiß kaum jemand. Ist auch kein Wunder, müssen doch für das Verständnis der ganzen Problematik Darreichungsform und Inhalt voneinander getrennt werden. Ein Buch mit Blindtext ist immer noch ein Buch, aber ein ebook ist kein Buch, sondern nur der Inhalt desselben.
Hier fragt sich auch, was der Unterschied zwischen einem Erstkäufer und einem Antiquariatskäufer sein soll. Ein aus dem Internet bezogenes ebook nutzt sich nicht ab, anders als gedruckte Bücher und auch Hörbücher auf CD, deren Verpackung nicht mehr verschweißt ist.
Weil ein immaterielles Gut nicht verkauft/weiterverkauft werden kann, könnte die Lösung des Problems (falls es eines ist) sein, das ebook an eine Hardware zu binden, zum Beispiel an eine Speicherkarte. Aber die Verlage haben eigentlich kein Interesse am Gebrauchtbuchhandel.
§ 453
Rechtskauf
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.